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Meldung tierrechte.net 15.12.2005
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BGH-Urteil: Toter Jäger darf sich weiter wie die Axt im Wald benehmen
Bundesgerichtshof sanktioniert Feudalrechte der Jägerschaft
und setzt Nazi-Jagdrecht weiterhin vor Menschenrecht.
In seiner heutigen Entscheidung hat der III. Zivilsenats des
Bundesgerichtshof unter dem Vorsitz des Richters am Bundesgerichtshof
Schlick die Revison der veganen Klägergemeinschaft gegen die
vorinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen. Die Entscheidung liegt zur Zeit nur als Pressemeldung des BGH
vor. Eine ausführliche Urteilsbegründung steht noch aus,
womit auch noch keine detailierte Urteilskritik möglich ist.
Im Verlauf der am heutigen Tag stattgefundenen mündlichen
Verhandlung zeichnete sich wenig überraschend eine entsprechend
vorgefasste Meinung des III. Zivilsenats ab. Das einzig wirklich
Überraschende war die Mitteilung des Vertreters der beklagten
Seite, dass sein Mandant inzwischen verstorben sei. Trotz des nicht
mehr unter den Lebenden weilenden Beklagten wurde die Verhandlung
fortgesetzt, wobei der Eindruck - auch angesichts des durchscheinenden
"Vorurteils" - eines pro forma Schaulaufens nicht als völlig
abwegig erscheinen konnte. Der Vertreter der Klägerseite zeigte
nochmals in einem engagierten Plädoyer die Relevanz der
Individualrechte Kläger hinsichtlich der Ausübung der Jagd
auf ihrem Grundstück auf, insbesondere das einschlägige
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,
wobei er eindringlich die Frage aufwarf, welche Bedeutung eine
Europäische Menschenrechtskonvention hat, wenn diese zwar für
"Europa" und dessen Staaten, aber nicht für deutsches Recht eine
Relevanz hat. Die deutsche Justiz ist hier von Kleinmut geprägt,
wenn sie sich im Jahr 2005 an nationales, zudem aus der Nazi-Zeit und
der Feder von Reichsoberballermeister Göring stammendes Recht
klammert, was im Urteil des LG Zweibrücken als "deutsche
Rechtstradition" verbrämt wurde. Der BGH konnte diesen Kleinmut
auch heute nicht überwinden und hat die Chance vertan eine
humanistische Rechtssprechung zu begründen.
Mit seinem Urteil sanktioniert das Gericht das jeden sittlichen und
demokratischen
Grundsätzen widersprechende Feudalverhalten des
verstorbenen, beklagten Jagdpächters. Der Klägerseite wurde
vom
Gericht dagegen jegliche Relevanz ihrer Rechte auf Gewissensfreiheit,
Vereinigungsfreiheit, Eigentumsgarantie, sowie der Europäischen
Menschenrechtskonvention abgesprochen. Die Gewissensfreiheit der
Kläger als Veganer jede auch passive Unterstützung der Jagd
im Rahmen ihrer persönlichen Möglichkeit und Verantwortung zu
bekämpfen, wurde vom Gericht auf einen fiktiven Zwang zur aktiven
Föderung der Jagd kastriert. Nach dieser absurden Logik des BGH
könnte man auch den Straftatbestand der unterlassenen
Hilfeleistung fallen lassen, denn man ist ja auch nicht aktiv beteiligt
wenn man wegsieht. In diesem Zusammenhang sei an die Gedanken Martin Niemöllers
erinnert, der so lange beim "Verschwinden" von Kommunisten,
Sozialdemokraten etc. in Nazi-Deutschland wegsah, bis er selbst dran
war und die anderen dann auch wegsahen, wie er zuvor. Soll das die
Intension der grundgesetzlich garantierten Gewissensfreiheit sein? Soll
Unrecht zur Recht werden indem man nur zuschaut?
Die Übertragbarkeit des Urteils des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte vom 29. April 1999 in der Sache Cassagnou
u.a. gegen Frankreich auf deutsches Recht wird vom BGH in der
Pressemitteilung ohne weitere Begründung oder eine Andeutung
dessen kategorisch verneint. Hier wird die nähere
Urteilsbegründung erst Aufschluß geben können, wie die
BGH-Richter glauben die Nicht-Relevanz der EMRK vertreten durch den
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für
deutsches Recht belegen zu können, zumal der Anwalt der
Klägerseite wiederholt und eindringlich eine Bedeutungsgebung der
EMRK angemahnt hatte. Was ist eine EMRK Wert, die faktisch auf
deutschem Boden nicht das Papier wert ist auf dem sie steht? Eine
Frage, die sich jeder, der seine und anderer Menschenrechte
geschützt wissen will, stellen sollte.
Eine ausführliche, schriftliche
Urteilsbegründung steht noch aus. Die Klägerseite erwägt mit der
Ausschöpfung der Rechtsmittel den Gang vor das
Bundesverfassungsgericht, sowie den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte.
Links:
Spruch des Tages:
Heutzutage gilt nicht mehr das Recht des Stärken, sondern die Rechtsauffassung des Stärkeren
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