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Tierschützer zur Duldung von illegal errichtetem Hochsitz verurteilt
(Pirmasens/Rheinland-Pfalz/Deutschland) Das Amtsgericht Pirmasens,
namentlich Richter Schmidt, hat in seinem Urteil AZ 2 C 539/03,
verkündet am 26.05.2004, die Klage einer Familie von
Tierschützern gegen den örtlichen Jagdpächter, der
illegal auf deren Grundstück (Plan Nr. 2299 und 2300 der Gemarkung
Nünschweiler in der Kobach am Hengsberger Weg - Plauelder Wald)
einen Hochsitz errichtete, auf Entfernung dieses Hochsitzes
kostenpflichtig abgewiesen und der Widerklage des Jagdpächters zur
zwangsweisen Duldung des Hochsitzes stattgegeben.
Richter Schmidt begründet sein Urteil schon im ersten Satz logisch
sinnbefreit damit, dass die Klage nicht begründet sei, die
Widerklage dagegen schon. Der Rest der Urteilsbegründung ist kaum
gehaltvoller: Die Kläger seien nach §20 Landesjagdgesetz
verpflichtet diese jagdlichen Einrichtungen zu dulden. Zwar läge
die nach §20 Landesjagdgesetz erforderliche Zustimmung der
Kläger nicht vor, doch könnten die Kläger ihr Zustimmung
jedoch nur aus wichtigem Grund überhaupt nur verweigern. Eine
Erklärung wozu diese Erfordernis gesetzlich vorgesehen ist, wenn
diese nicht de facto nicht ergeholt werden muss, bleibt Richter Schmidt
schuldig. Richter Schmidt konstatiert kategorisch die von den
Klägern vorgebrachten Gründe seien nicht "wichtig" und in
Folge dessen seien diese nicht berechtigt ihre Zustimmung zu
verweigern, sondern müssten die Einrichtung dieser Anlagen dulden.
Weiter behauptet Amtsrichter Schmidt in seiner Urteilsbegründung,
dass der Hochsitz die Kläger "von der Lage her" überhaupt
nicht stören würde. Da das Grundstück derzeit von den
Klägern nach Richter Schmidts Ansicht derzeit nicht genutzt werde,
sei eine Nutzung des Grundstücks durch den Hochsitz auch nicht
beeinträchtigt. Eine Logik die vermutlich nur Richter Schmidt
selbst versteht. Die Gewissensnot der Kläger könne lt.
Richter Schmidt als Argument auch nicht "gehört" werden, da sie
als Grundstückseigentümer der "sog. Jagdgenossenschaft"
angehörten und somit nach dem Gesetz verpflichtet seien für
die "ordnungsgemäße Bejagung ihres Grundstückes" Sorge
zu tragen. Wenn Richter Schmidt auf dem Tierschutz-Ohr taub ist, kann
er diese Argumente auch nicht gehört haben. Wie Richter Schmidt
daraus allerdings schlüssig einen Zwang zur Duldung jagdlicher
Einrichtungen konstruiert wird wohl auch für immer dessen
Geheimnis bleiben. Eine hinreichende gesetzliche Begründung bleibt
er ebenfalls schuldig.
Auch im Rahmen einer Abwägung aus grundgesetzlicher Sicht
könnten den Argumenten der Kläger kein Vorzug gegeben werden,
so Richter Schmidt. Die Kläger könnten die Jagd nicht
generell verbieten oder verhindern, selbst wenn der Hochsitz einige
Meter neben ihrem Grundstück stünde. Richter Schmidt verdreht
hier absichtlich die Argumentation der Klägerseite ohne auf die
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumente einzugehen. Die
Klägerseite hatte niemals behauptet die Entfernung des Hochsitzes
sei ein absoluter Schritt zur völligen Verunmöglichung der
Jagd auf ihrem Grundstück. Sie sehen es jedoch als ihre ethische
Pflicht an mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die Jagd
zumindest zu erschweren, wenn diese nicht direkt verboten oder
verhindert werden kann. Auch aus diesem Grund war der noch genannte
zweite "Vergleich" nicht akzeptabel.
Die Weigerung der Kläger dem einseitigen Ansinnen den
Jagdpächters nachzugeben und ihr Grundstück diesem zu einem
Schleuderpreis zu verkaufen und ihr Recht auf Eigentum zu wahren,
betrachtet Richter Schmidt, der dieses Ansinnen des Jagdpächters
als "Vergleich" adaptierte, ebenfalls als "Grund" zur Ablehnung der
Klage. Ebenso legt Richter Schmidt die Ablehnung eines weiteren, ebenso
unannehmbaren "Vergleich"svorschlages (Umsetzen des Hochsitzes, aber
Entfernung der Hecke durch den Kläger) der Klägerseite als
weiteren "Grund" zur Ablehnung der Klage zur Last. Die Auffassung von
Richter Schmidt gerichtliche Vergleiche betreffend, ähnelt
scheinbar mehr der eines einseitigen Kuhhandels oder
Über-den-Tisch-Ziehens. Dass die Ablehung solcher faulen
Kompromisse von der Klägerseite, dieser auch noch zum Nachteil
gereicht wird, lässt an der Neutralität und
Unabhängigkeit von Justizia zweifeln.
Neben der stupiden Zurückweisung bzw. einseitigen Verdrehung
vorgebrachter Argumente der Tierschützer, wurden deren wichtigste
Argumente von Richter Schmidt einfach ignoriert, dagegen über die
Übertretungen und sittlichen Ausfälle des Beklagten
großzügig hinweggesehen. Die Tatsache, dass der Hochsitz vom
Beklagten illegal errichtet wurde, fand keinerlei
Berücksichtigung. Jägern ist es nach Ansicht von Richter
Schmidt offensichtlich erlaubt sich über Recht und Gesetz, sowie
allgemeine Gepflogenheiten des sozialen Miteinander hinwegzusetzen bzw.
selbst in die Hand zu nehmen und ohne zu Fragen, wie es auch gesetzlich
vorgeschrieben ist, die Eigentumsrechte anderer Leute zu verletzen. Die
verbalen Ausfälle des Beklagten am Ortstermin, er würde die
Klägerseite am liebsten "auf den Mond zu schiessen", konnten die
offensichtlich vorgefasste Meinung von Richter Schmidt ebenfalls nicht
erschüttern. Auch bei der widersprüchlichen und zum Teil
nicht beweisbaren Argumentation des Beklagten drückte Richter
Schmidt beide Augen zu. Der Beklagte behauptete zuerst felsenfest der
Hochsitz stehe gar nicht auf dem Grundstück der Kläger - eine
Tatsache die selbst Richter Schmidt nach dem Ortstermin nicht
ignorieren konnte , was aber keinerlei Konsequenzen nach sich zog und
lediglich als wohl oder übel nicht durch logische
Taschenspielertricks bestreitbare Tatsache festgehalten wurde. Weiter
behauptete der Beklagte es habe ein stillschweigende Duldung des
Hochsitzes durch die Klägerseite gegeben, da dort schon lange ein
Hochsitz gestanden hätte und dieser nur "erneuert" worden sei,
wofür er auch Zeugen benannte; eine angesichts der geographischen
Unsicherheit des Beklagten wenig glaubwürdige Behauptung, die auch
von der Klägerseite bestritten wurde, was Richter Schmidt aber
auch großzügig unter den Tisch fallen liess. Im Gegenteil:
Richter Schmidt ergreift in seiner Urteilsbegründung sogar
einseitig Partei für den Beklagten, indem er vollstes
Verständnis für das zumindest anzweifelbare Argument des
Beklagten zeigt: der Hochsitz "stehe recht günstig" und der
Beklagte müsse mindestens zwei Hochsitze erstellen um eine
Bejagung durchzuführen. Richter Schmidt war offenbar so sehr um
die Bequemlichkeit des Beklagten, bei der Ausübung seines
Mordhandwerkes, bedacht, dass ihm der logisch naheliegende
Umkehrschluß, dass Jagdgegner genau dazu da sind, dass es
Jäger eben nicht "bequem" haben, wenn sie Tiere abknallen, nicht
in den Sinn kommen konnte.
Die Rechte der Kläger an Eigentum und Gewissensfreiheit haben
für Richter Schmidt jedoch keinen Wert gegenüber den
Feudalansprüchen des Jagdpächters. Für die
moralisch-ethische Vergewaltigung, die hier stattfindet, hat Richter
Schmidt keinerlei Verständnis, auch nicht für die
Sachbeschädigung, die durch die Errichtung des Hochsitzes und der
Anfütterungsstelle an Vegetation und Boden entstanden sind. Die
auf Grundstück befindliche Hecke wurde teilweise entfernt bzw.
erheblich beschädigt. An der Anfütterungsstelle entstanden
durch die jagdliche Nutzung Trittschäden, was umso
widersprüchlicher ist, da der Beklagte argumentierte, die Bejagung
sei, wegen Schäden durch Wildschweine notwendig. Auch das Recht
der Grundstückseigentümer ihr Land in ihrem Sinne
tierfreundlich nutzen zu können z.B. als Weideflächen im
Sinne einer Gnadenhofnutzung wurde von Richter Schmidt keinerlei
Beachtung geschenkt.
Ein derartiges "Urteil im Namen des Volkes" kann unter diese
Umständen kaum als legitim erachtet werden, noch als Beitrag zum
Rechtsfrieden. In wie fern Richter Schmidt persönlich dem
Mordhandwerk des Jagens nahesteht, was eine derart tendenziöse
Prozeßführung und Urteil erklären würde, ist nicht
bekannt. Bei einer solche Rechtsprechung ist es jedoch nicht
verwunderlich, dass sich Jäger "wie die Axt im Wald",
rüpelhaft und ohne das geringste Anzeichen von Sitte und Anstand
benehmen und sich darin auch noch bestätigt fühlen
dürfen. Sogar der Anwalt des Beklagten wies beim Ortstermin, als
die Möglichkeit einer Versetzung erörtert wurde, seinen
Klienten daraufhin, dass die Zustimmung des Eigentümers
erforderlich sei. Daraufhin der Beklagte (sinngemäß): "Mit
dem komm ich schon klar!" Ein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der
illegalen Errichtung des bestehenden Hochsitzes ohne Zustimmung der
Grundstückseigentümer konnte nicht festgestellt werden.
Über mangelnde soziale Akzeptanz braucht sich die Jägerschaft
da auch nicht wundern. Jeder normale Mensch, ob Nachbar, Schäfer,
Landwirt oder einfach Mitbürger, fragt höflich um Erlaubnis
wenn er gerne das Grundstück, das jemandem anderen gehört, zu
nutzen gedenkt, und sei es nur um es zum Brombeeren pflücken
betreten zu dürfen. Auch wird ein abschlägige Reaktion
respektiert. Jäger wie der Beklagte scheinen sich aber wohl wie
die Feudalherren im Mittelalter zu fühlen und tun und lassen zu
können was ihnen beliebt. Die Entwicklung von Demokratie und
Rechtsstaat scheint zweifelsohne vollkommen an diesen vorbeigegangen zu
sein. Dass die Jagdgesetze weitestgehend immer noch Nazi-Gesetze zur
Grundlage haben, passt in dieses vorsintflutliche Verständnis des
staatlichen Zusammenlebens.
Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00
Euro als vorläufig vollstreckbar erklärt. Berufung ist
möglich.
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Urteilstext (zip)
Übersetzungen / Translations
Amtsgericht Pirmasens http://www.agps.justiz.rlp.de
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